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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;Rechtssatz
Maßgebend heranzuziehen waren für den Arbeitsplatzvergleich zunächst die ressortspezifischen Richtverwendungen (nach § 143 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 entfällt der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich). Als ressortspezifische Richtverwendung kam für die Grundlaufbahn jene nach Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (der Stellvertreter eines Betriebsleiters im Justizwachdienst während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase)) in Betracht. Für die Ermittlung des Inhaltes der Richtverwendung kamen nur jene 1994 existenten Arbeitsplätze von stellvertretenden Betriebsleitern in Betracht, deren damalige Inhaber 1994 erst in der Einschulungsphase befindlich waren. Läge sodann der in Punkten ausgedrückte Funktionswert der Arbeitsplätze des betreffenden Beamten unter jenem der genannten Richtverwendung oder wiesen die Arbeitsplätze des Beamten den identen Punktewert der genannten Richtverwendung auf, wäre festgestanden, dass die Arbeitsplätze des Beamten jedenfalls der Grundlaufbahn zuzuordnen wären und ihm daher keine Funktionszulage gebührte. Gegenteiliges hätte dann gegolten, wenn eine Analyse der Richtverwendung 9.8. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg) ergeben hätte, dass den Arbeitsplätzen des Beamten ein gleicher oder höherer Funktionswert zukäme als dieser Richtverwendung. Die Frage, ob die Einschulungsphase nur auf diesem oder auch auf einem anderen Arbeitsplatz erfüllt werden kann, stellt sich nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten gesetzlichen Erfordernissen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120250.X03Im RIS seit
04.11.2005