RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0294

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §96 Abs9 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur vergleichbaren Rechtslage nach § 96 Abs. 1 und 9 GehG 1956 ergangenen Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088, ausgesprochen, dass § 96 Abs. 9 leg. cit einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nicht nur dann ausschließt, wenn der Beamte in Ausübung seiner Stellvertreter-Funktion vorübergehend die höherwertige Leitungsfunktion seines verhinderten Vorgesetzten (zur Gänze) wahrnimmt, sondern auch dann, wenn er provisorisch mit der Ausübung der höherwertigen Leitungsfunktion wegen Vakanz betraut wird. Dies trifft auch für § 37 Abs. 1 und 10 Z 2 GehG 1956 zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0261). Im Beschwerdefall würde dies auch dann gelten, wenn der Beamte (bloß) konkludent mit der Wahrnehmung der Leitungsfunktion während der Vakanz betraut worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X05

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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