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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0113 E 19. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. hiezu das zu § 30 Abs. 1 GehG ergangene Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, wonach etwa die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhängt, ob der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist, wobei Änderungen der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durchschlagen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X02Im RIS seit
04.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009