RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0113 E 19. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. hiezu das zu § 30 Abs. 1 GehG ergangene Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, wonach etwa die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhängt, ob der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist, wobei Änderungen der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durchschlagen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X02

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten