Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen einen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 erweist sich als berechtigt, als sie vorbringt, Liberia sei ein Land, von dem aufgrund der allgemeinen Lage davon auszugehen sei, "dass Verfolgungsgefahr" bestehe. Der unabhängige Bundesasylsenat, führte lediglich aus, aus der allgemeinen Lage in Liberia allein ergebe sich eine Gefährdung des Asylwerbers nicht, ohne diese Einschätzung in irgendeiner Weise zu begründen und durch nachvollziehbare Feststellungen über die Situation in Liberia zu belegen. Derartiges wäre jedoch im Hinblick auf den notorischen langjährigen Bürgerkrieg in diesem Staat erforderlich gewesen (vgl. etwa den Amnesty International Report 2002 vom 28. Mai 2002). Erhebungen insbesondere zur Sicherheitslage in Liberia und entsprechender Feststellungen dazu wären umso mehr angebracht gewesen, als der Bürgerkrieg in den Monaten zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine dramatische Eskalation erfuhr, die im Juli 2003 zur Empfehlung des UNHCR führte, Abschiebungen nach Liberia vorerst völlig auszusetzen (vgl. dazu die UNHCR-Position zur Behandlung von Schutzgesuchen liberianischer Staatsangehöriger vom 28. Juli 2003; zur Indizwirkung derartiger Empfehlungen Hinweis E 24. August 2004, 2003/01/0436). Diese Entwicklung war - wie sich etwa anhand der Medienberichte von Februar bis März 2003 nachvollziehen lässt - auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates absehbar und hätte in ihre Überlegungen betreffend den Refoulementschutz des Asylwerbers auf nachvollziehbare Weise Eingang finden müssen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200228.X02Im RIS seit
08.02.2006