RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0433 B 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt (bewilligt) wurde, ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110136.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten