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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2005/09/0033 B 13. September 2005 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe einen starken Liquiditätsabfluss aus dem Vermögen der von ihm vertretenen Ges.m.b.H. zur Folge hätte und eine empfindliche Schwächung seines Unternehmens bedeuten würde. Es bestünde die Gefahr der Insolvenz. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit diesen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, inwiefern für die von ihm vertretene Ges.m.b.H. aus dem angefochtenen Bescheid eine finanzielle Belastung entstünde, weil sich für diese aus dem angefochtenen Bescheid keine Verpflichtung zur Bezahlung der über ihn verhängten Strafe ergibt. Letztere wurde nämlich über ihn selbst und nicht über die Ges.m.b.H. verhängt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090036.A01Im RIS seit
09.11.2005