RS Vwgh 2005/9/29 2004/11/0043

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
BEinstG §8 Abs2 idF 2001/I/060;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0251 E 21. Oktober 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat die Ermessensentscheidung iSd § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt freilich voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht berücksichtigt werden dürften (Hinweis E 24. September 2003, 2001/11/0332).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110043.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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