TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/14 B46/79

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Veröffentlicht am 14.06.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
BVG Ämter d LReg §3 Abs2
Tir BauO §53 Abs1 lita
Tir BauO §53 Abs2
VStG §3 Abs2
VStG §55 Abs2
VStG §64 Abs2

Leitsatz

Tir. Bauordnung 1978; keine Bedenken gegen §53 Abs2 im Hinblick auf Art18 B-VG; keine denkunmögliche Annahme einer Verwaltungsübertretung nach §53 Abs1 lita VStG 1950; keine Bedenken gegen §64 Abs2 BVG BGBl. 289/1925; nach §3 Abs2 erlassene Geschäftsordnung der Ämter der Landesregierungen keine Rechtsverordnungen MRK; kein Verstoß des VStG 1950 gegen Art6

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23. Oktober 1978 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §53 Abs2 Tir. Bauordnung (TBO), LGBl. 43/1978, eine Geldstrafe von S 50.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß §64 VStG 1950 in Höhe von S 5.000,- auferlegt, weil er Ende Juli 1978 auf der in seinem Eigentum stehenden Postmeisteralm am Spielberg in Fieberbrunn eine Hütte errichtet habe, ohne hiefür eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen, und dadurch eine Übertretung nach §53 Abs1 lita TBO begangen habe.

1.2. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 14. Dezember 1978, Z Ve-551-242/1, als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 5.000,- verpflichtet.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und die Verletzung der aus Art6 Abs1 MRK erfließenden Rechte geltend gemacht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen der Tir. Bauordnung und des VStG 1950 sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt werden.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat erwogen:

3.1.1.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verfassungsmäßigkeit des bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten §53 Abs2 TBO das Bedenken vor, die einheitliche Strafdrohung für eine Vielzahl unterschiedlicher Straftatbestände sei mit Art18 B-VG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hätte im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Begehungsformen und Rechtsfolgen der in §53 Abs1 TBO normierten Straftatbestände abgestufte Strafrahmen schaffen müssen, wie dies etwa in der StVO 1960 oder in der GewO 1973 geschehen sei. An Hand der vorliegenden gesetzlichen Kriterien sei es nicht möglich festzustellen, warum gerade die verhängte Geldstrafe von S 50.000,- und nicht eine geringere Geldstrafe für das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten schuldangemessen sein solle. Der Beschwerdeführer regt an, der VfGH möge hinsichtlich des §53 Abs2 TBO, in eventu hinsichtlich dessen Satz 1, das Gesetzesprüfungsverfahren einleiten.

3.1.1.2. Durch §53 Abs2 TBO wird der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Zur Ermessensausübung bei Strafbestimmungen, die bezüglich der Strafdrohung lediglich einen Strafrahmen enthalten, hat der VfGH im Erk. VfSlg. 6366/1971 ausgeführt, daß für die Handhabung des Ermessens im VStG 1950 iS des Art18 B-VG ausreichende Richtlinien enthalten sind. Der VfGH hat darauf verwiesen, daß zur Frage der mildernden und erschwerenden Umstände nicht nur die Bestimmungen der §§3 Abs2 und 55 Abs2 VStG, sondern sinngemäß auch die im gerichtlichen Strafrecht geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Wie der VfGH weiters aussprach, ist ein aus dem Wesen einer solchen Strafbemessung abzuleitender Rechtsgrundsatz, daß sich die Behörde auch von Gedanken der Spezialprävention und der Generalprävention leiten läßt, sodaß auch in dieser Hinsicht eine Richtlinie für die Handhabung des Ermessens gegeben ist. Der VfGH hat deshalb in seiner bisherigen Rechtsprechung gegen Strafbestimmungen, die bezüglich der Strafdrohung lediglich einen Strafrahmen enthalten, keine Bedenken gehabt (vgl. zB. VfSlg. 6107/1969, 6291/1970, 6896/1972). Der VfGH sieht keine Veranlassung, von der in den genannten Erk. dargelegten Rechtsanschauung abzurücken.

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren Bedenken im Hinblick darauf äußert, daß für die in §53 Abs1 TBO umschriebenen Straftatbestände nicht unterschiedliche Strafdrohungen festgelegt wurden, genügt es, darauf zu verweisen, daß sich aus dem bloßen Umstand, daß aus der Sicht des Gesetzgebers die Verletzung der in Frage stehenden Tatbestände gleiches Gewicht besitzen, kein Indiz für eine Unsachlichkeit zu gewinnen ist.

Im VfGH sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §53 Abs2 TBO entstanden.

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer machte des weiteren verfassungsrechtliche Bedenken gegen §64 Abs2 Satz 1 VStG 1950 geltend, nach welcher Bestimmung ein Beitrag für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 von 100 der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 5,- zu bemessen ist, wobei im Falle einer Freiheitsstrafe zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich S 50,- anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer vermeint, diese starre Pauschalierung lasse - anders als etwa die Rahmenregelung des §381 StPO - nicht zu, das tatsächliche Ausmaß der Belastung der im Verfahren tätigen Behörden und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, zu deren Abdeckung die eingehobenen Kosten beitragen sollen, zu berücksichtigen. Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, daß bei einer Arreststrafe ein geringerer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten sei als bei einer (milderen) Geldstrafe.

3.1.2.2. Der VfGH vermag auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Wenn der Gesetzgeber in der Strafprozeßordnung ein anderes System zur Regelung eines allfälligen Kostenbeitrages gewählt hat als im Verwaltungsstrafverfahren - oder beispielsweise auch im Finanzstrafverfahren (vgl. §185 FinStrG) -, so ist hieraus für oder gegen die Sachlichkeit der jeweiligen Regelung nichts zu gewinnen. Die in §64 Abs2 VStG 1950 gewählte Methode hat jedenfalls für sich, daß die Höhe des Kostenbeitrages von der Behörde in einfachster Form zu errechnen ist und daß erforderliche Anpassungen betragsmäßig festgelegter Kostensätze an Geldwertänderungen nicht stattzufinden brauchen. Die ausschließliche Orientierung an der Höhe der verhängten Geldstrafe erlaubt es der Behörde wohl nicht, auf das Verfahrensverhalten eines Beschuldigten bei der Bemessung der Kosten Bedacht zu nehmen; dies ist jedoch auch kein unbedingtes Erfordernis, da Geständnis und Schuldeinsicht keine notwendige Minderung der Verfahrenskosten nach sich ziehen, also die Regelung deswegen nicht unsachlich wird. Auch ein Vergleich der bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu entrichtenden Kostenbeiträge führt nicht zur Unsachlichkeit der Regelung, da der Gesetzgeber jedenfalls berechtigt war, bei der im Verhältnis zum Entzug der Freiheit milderen Geldstrafe das Kostenbeitragselement stärker zu betonen.

Der VfGH vermag sich den Bedenken des Beschwerdeführers nicht anzuschließen.

3.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Der angefochtene Bescheid sei durch einen Sachbearbeiter, vielleicht Sachgebietsleiter "i.A." gefertigt, dies offensichtlich in Anwendung des §9 Abs3 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1976 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tir. Landesregierung, LGBl. 56/1976; diese Verordnung sei im Hinblick auf §3 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. 289, verfassungswidrig, da nach der zitierten Verfassungsbestimmung einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte nur ausnahmsweise zur Vertretung zuzulassen seien, wohingegen nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tir. Landesregierung dies generell zulässig sei.

3.2.2. Zu diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß es sich, wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, bei den auf Grund des §3 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 289/1925 erlassenen Geschäftsordnungen der Ämter der Landesregierungen um Angelegenheiten der inneren Organisation handelt, sodaß solche Vorschriften das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht berühren. Da solche Vorschriften keine allgemeinen Anordnungen enthalten (VfSlg. 1283/1929), sind sie keine Rechtsverordnungen (VfSlg. 7941/1976); §9 Abs3 der Geschäftsordnung des Amtes der Tir. Landesregierung bildet nur eine innerdienstliche Regelung über die Vertretung des zur Erlassung eines Bescheides zuständigen Kollegiums bzw. des einzelnen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zurechnung des angefochtenen Bescheides an die Tir. Landesregierung ergibt sich aus anderen Normen (vgl. VfSlg. 8900/1980). Es kann daher aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) des §9 Abs3 der Geschäftsordnung des Amtes der Tir. Landesregierung nicht eingeleitet werden.

3.3.1. Als weitere Verfassungswidrigkeit behauptet der Beschwerdeführer, daß das VStG 1950 "den Erfordernissen des Art6 MRK betreffend Öffentlichkeit, Gerichtscharakter der entscheidenden Stelle, öffentliche Verkündung des Erk. etc." nicht entspreche. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5021, 6275, 6552, 6567 (richtig 6577), 7212 (richtig 7210), 7814 und VfGH 26. 1. 1978 B105/75 (d.i. VfSlg. 8234/1978)) wohl bekannt, diese könne jedoch nunmehr "nach Ratifizierung und Inkrafttreten des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1978, 591) nicht länger aufrecht erhalten werden".

3.3.2. Hiezu genügt es, darauf zu verweisen, daß sich der VfGH mit gleichlautenden Argumenten bereits im Erk. VfSlg. 8900/1980 eingehend auseinandergesetzt hat. Wie der damalige Beschwerdeführer übersieht auch der nunmehrige, daß "die Formulierung der Vorbehalte, die Österreich bei der Ratifikation des Paktes erklärt hat, als spätere Formulierung eines Vorbehaltes zu einem unter Erfüllungsvorbehalt stehenden einfachgesetzlichen Staatsvertrag den Sinngehalt einer früheren verfassungsgesetzlichen Normierung nicht zu verändern vermag". Es besteht für den VfGH daher keine Veranlassung, von der im Erk. VfSlg. 8234/1978 geäußerten Rechtsansicht abzugehen.

3.4.1. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums erblickt der Beschwerdeführer auch in einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes. §53 Abs1 lita TBO (erster Fall) pönalisiere die genehmigungslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens. Wenn im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er hätte ohne rechtskräftige Baubewilligung eine Hütte errichtet, stehe dies im unvereinbaren Widerspruch zu dem Umstand, daß an ihn ein Bescheid ergangen sei, der ihm die Fortsetzung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt habe.

Hinsichtlich der Strafbemessung habe sich die Behörde auf die "bereits aufgehobene und zwischenzeitig durch BGBl. 117/1978 ersetzte Bestimmung" des §19 VStG 1950 in der ursprünglichen Fassung gestützt, was sich daraus erweise, daß sie diese Bestimmung ohne Absatzbezeichnung im Bescheid wiedergebe, während sie ansonsten wiederholt Absatzbezeichnungen zitiere. Es sei auch denkunmöglich, "bei der Errichtung einer kleinen Jagdhütte von einem bedeutenden Umfang der konsenslosen Bauführung zu sprechen" und das Vorliegen von mildernden Umständen zu verneinen, obwohl sich der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß die Baubehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, in einer Zwangslage befunden habe. Die lange Säumnis der Behörde, die jagd- und almwirtschaftliche Notwendigkeit, die bestanden habe, sowie sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel hätten in sinngemäßer Anwendung des §35 StGB bei der Strafbemessung Niederschlag finden müssen. Die Verhängung nahezu der Höchststrafe sei demnach als denkunmögliche Gesetzesanwendung zu werten.

3.4.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB. VfSlg. 8828/1980).

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Errichtung der gegenständlichen Hütte stelle unbestrittenermaßen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Da der Beschuldigte erwiesenermaßen, ohne im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet habe, sei der Straftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

Wie sich hiezu aus den Verwaltungsakten ergibt, brachte die Gemeinde Fieberbrunn Mitte August 1978 in Erfahrung, daß der Beschwerdeführer die von ihm geplante Hütte auf der Postmeisteralm trotz Ablehnung seines Baugenehmigungsansuchens Ende Juli errichtet hätte, sodaß sie sich zur Nachprüfung dieses Sachverhaltes veranlaßt sah. Bei der Besichtigung waren im Inneren der Hütte noch keine Türen eingesetzt und die Fenster mit keiner Verkleidung versehen. Obwohl die Gemeinde mit Bescheid vom 16. August 1978 verfügte, jegliche Fortsetzungen der Bauarbeiten zu unterlassen, wurden vom Beschuldigten nachfolgend Türen eingesetzt und die Fensterverkleidung durchgeführt.

Bei diesem Sachverhalt ist es keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach §53 Abs1 lita TBO als verwirklicht angesehen und den Beschwerdeführer hiefür nach §53 Abs2 TBO bestraft hat. Was die Strafbemessung betrifft, ergibt sich schon auf Grund der ausdrücklichen Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens ("erschwerend war der Vorsatz als verstärkte Schuldform ..."), daß die belangte Behörde nicht von der außer Kraft getretenen Fassung, sondern von §19 VStG 1950 idF BGBl. 117/1978 ausgegangen ist. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vermag eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht aufzuzeigen. Nach den Formulierungen der Beschwerde liegt lediglich die Behauptung einer unrichtigen Gesetzesanwendung vor; zu prüfen, ob das Gesetz richtig angewendet wurde, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des VfGH.

3.5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Strafe, Verfahrenskosten, Baurecht, Baubewilligung, VerwaltungsV, Landesregierung Amt der, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B46.1979

Dokumentnummer

JFT_10179386_79B00046_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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