RS Vwgh 2005/9/29 AW 2005/04/0057

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1a;
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Im Hinblick auf das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, und der sachverhaltsbezogenen Annahme, dass bei Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 Gewerbeordnung 1973" die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei, war im Provisorialverfahren vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040057.A01

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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