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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Im Hinblick auf das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, und der sachverhaltsbezogenen Annahme, dass bei Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 Gewerbeordnung 1973" die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei, war im Provisorialverfahren vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040057.A01Im RIS seit
09.11.2005