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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen vorzugehen, den entscheidungsrelevanten wahren Sachverhalt festzustellen und dabei auch den Beschuldigten entlastende Umstände zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jugendfürsorge Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110094.X03Im RIS seit
04.11.2005