RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;

Rechtssatz

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen vorzugehen, den entscheidungsrelevanten wahren Sachverhalt festzustellen und dabei auch den Beschuldigten entlastende Umstände zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jugendfürsorge Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110094.X03

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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