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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0385 2004/20/0386Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick auf die behaupteten und nicht als unglaubwürdig qualifizierten körperlichen Misshandlungen der Asylwerberin durch die türkische Polizei insbesondere festzustellen gehabt hätte, welche Bandbreite behördlichen Verhaltens gegenüber nahen Angehörigen eines der Unterstützung der PKK bzw. von "Terroristen" verdächtigten HADEP-Aktivisten in den zur Beurteilung dieser Frage zur Verfügung stehenden Berichten dokumentiert ist (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2000/20/0140, betreffend nahe Angehörige eines in Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und der PKK getöteten PKK-Aktivisten) und es wäre angesichts der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen innerstaatlichen Schutzalternative schließlich nachvollziehbar zu begründen gewesen, ob und inwiefern die Asylwerberin in den genannten Gebieten (Westen und Südküste der Türkei) frei von Furcht leben kann und ob ihr dies auch zumutbar ist (zu den Erfordernissen einer innerstaatlichen Schutzalternative für Kurden Hinweis E 22. Juli 2004, 2001/20/0711; sowie allgemein Hinweis E 9. November 2004, 2003/01/0534; E 19. Oktober 2000, 98/20/0430).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200384.X01Im RIS seit
02.11.2005