Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HGG 2001 §55 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Frage ob der Wehrpflichtige wegen Dienstunfähigkeit zu einem bestimmten Datum aus dem Präsenzdienst entlassen wurde und er daher die Zahlungen für den nachfolgenden Zeitraum zu Unrecht empfangen hat, davon abhängt, dass keiner der Fälle des § 30 Abs. 3 WehrG 2001 vorliegt bzw., falls ein solcher Fall vorliegt, dass der Wehrpflichtige seiner vorzeitigen Entlassung zugestimmt hat. Dazu hat die Behörde trotz des Vorbringens des Wehrpflichtigen, er habe die Verletzung "im Dienst erlitten", was auf die Verwirklichung eines Tatbestandes des § 30 Abs. 3 WehrG 2001 hindeutet, keinerlei Feststellungen getroffen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110164.X02Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008