RS Vwgh 2005/9/29 2003/11/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §55 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §30 Abs3;
WehrG 2001 §30;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Frage ob der Wehrpflichtige wegen Dienstunfähigkeit zu einem bestimmten Datum aus dem Präsenzdienst entlassen wurde und er daher die Zahlungen für den nachfolgenden Zeitraum zu Unrecht empfangen hat, davon abhängt, dass keiner der Fälle des § 30 Abs. 3 WehrG 2001 vorliegt bzw., falls ein solcher Fall vorliegt, dass der Wehrpflichtige seiner vorzeitigen Entlassung zugestimmt hat. Dazu hat die Behörde trotz des Vorbringens des Wehrpflichtigen, er habe die Verletzung "im Dienst erlitten", was auf die Verwirklichung eines Tatbestandes des § 30 Abs. 3 WehrG 2001 hindeutet, keinerlei Feststellungen getroffen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110164.X02

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten