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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §5 Abs5;Rechtssatz
Dass bei einer ärztlichen Untersuchung ein Blutdruck von 170/104 beim Bf gemessen wurde, vermag ohne Untersuchung der Umstände, die zu diesem Messergebnis führten, nicht von vornherein die Beurteilung des Facharztes für Innere Medizin, der Blutdruck des Bf sei gut eingestellt, zu widerlegen und lässt nicht erkennen, dass beim Bf nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf, dass der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann krankhafte Hypertonie in der Regel erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110120.X01Im RIS seit
04.11.2005