RS Vwgh 2005/9/29 2005/20/0088

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0309 E 21. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines Bevollmächtigten in einem Verwaltungsverfahren schließt es nicht aus, daß die Berufung von der Vollmachtgeberin selbst eingebracht wird. Dieser Umstand allein berechtigt daher die Behörde noch nicht zur Annahme, die Vollmacht sei gekündigt worden.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200088.X01

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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