RS Vwgh 2005/10/7 2005/17/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2005
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfragen bezogen, gehörte zur Konkursmasse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist. Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes (Hinweis E 26. Jänner 1998, 97/17/0410; E 25. Oktober 1996, 95/17/0618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170194.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten