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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfragen bezogen, gehörte zur Konkursmasse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist. Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes (Hinweis E 26. Jänner 1998, 97/17/0410; E 25. Oktober 1996, 95/17/0618).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170194.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011