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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Gegen die grundsätzliche Einstufung des EDV-Hard- und Softwarehandels in die niedrige Beitragsgruppenstufe 6, welche im Zusammenhang mit der Beitragstabelle des § 34 Stmk TourismusG im Beschwerdefall zur Vorschreibung des Mindestbeitragssatzes in der Höhe von S 400,-- führte, bestehen insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.980, vom 29. Juni 1990, Slg. Nr. 12.419, sowie vom 1. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.165) keine Bedenken. Dass ein EDV-Unternehmen grundsätzlich (ebenso wie beispielsweise eine Maschinenleasinggesellschaft oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen ziehen kann, ist offensichtlich. Es bestehen daher keine Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung der Einordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170153.X04Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013