RS Vwgh 2005/10/7 2001/17/0153

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
TourismusG BeitragsgruppenO Stmk 1993;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/061;
TourismusG Stmk 1992 §34 idF 2001/068;

Rechtssatz

Gegen die grundsätzliche Einstufung des EDV-Hard- und Softwarehandels in die niedrige Beitragsgruppenstufe 6, welche im Zusammenhang mit der Beitragstabelle des § 34 Stmk TourismusG im Beschwerdefall zur Vorschreibung des Mindestbeitragssatzes in der Höhe von S 400,-- führte, bestehen insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.980, vom 29. Juni 1990, Slg. Nr. 12.419, sowie vom 1. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.165) keine Bedenken. Dass ein EDV-Unternehmen grundsätzlich (ebenso wie beispielsweise eine Maschinenleasinggesellschaft oder Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen ziehen kann, ist offensichtlich. Es bestehen daher keine Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung der Einordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170153.X04

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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