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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Rechtssatz
Die (nunmehr in Konkurs befindliche) GmbH ist nach wie vor Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges; die Masseverwalterin ist ab ihrer Bestellung (Einführung) insoweit (nur) Vertreterin der gemeinschuldnerischen GmbH. Die Masseverwalterin traf auch die Pflicht zur Führung der allenfalls erforderlichen Aufzeichnungen und zur Beantwortung der Anfragen im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin) bezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170194.X04Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011