RS Vwgh 2005/10/7 2005/17/0194

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
23/01 Konkursordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;

Rechtssatz

Die (nunmehr in Konkurs befindliche) GmbH ist nach wie vor Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges; die Masseverwalterin ist ab ihrer Bestellung (Einführung) insoweit (nur) Vertreterin der gemeinschuldnerischen GmbH. Die Masseverwalterin traf auch die Pflicht zur Führung der allenfalls erforderlichen Aufzeichnungen und zur Beantwortung der Anfragen im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin) bezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170194.X04

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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