RS Vwgh 2005/10/7 2001/17/0153

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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L34006 Abgabenordnung Steiermark

Norm

LAO Stmk 1963 §17;
LAO Stmk 1963 §3;

Rechtssatz

Das gegenständliche Beitragsschuldverhältnis betreffend das Jahr 1996 wurde gegenüber dem Einzelunternehmer begründet (vgl. § 3 Stmk LAO) und bestand ihm gegenüber auch nach Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH im Jahr 2000 unverändert weiter. Mangels gesetzlicher Bestimmungen, die einen Eintritt der Gesellschaft in das gegenständliche Beitragsschuldverhältnis beziehungsweise ein Ausscheiden des Einzelunternehmers aus diesem vorsähen (Hinweis E 15. Dezember 1995, 94/17/0180; BFH U 23. März 2005, III R 20/03; E 21. Februar 2005, 2004/17/0156), blieb der Einzelunternehmer auch nach Einbringung seines Unternehmens in die GmbH Beitragsschuldner hinsichtlich des vor der Einbringung begründeten Beitragsschuldverhältnisses. Da insbesondere auch die Einzelunternehmung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergegangen ist und die Bestimmung des § 17 Stmk LAO daher nicht zur Anwendung kam, war die Vorschreibung des Beitrages für das Jahr 1996 gegenüber dem Einzelunternehmer grundsätzlich zutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170153.X03

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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