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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Nach § 172 Stmk LAO sind die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen. Der Haftende kann gemäß § 193 Stmk LAO nicht nur den Haftungsbescheid mit Berufung bekämpfen, sondern auch die der Haftung zu Grunde liegende Abgabenschuld. Eine Bindung an den dem Primärschuldner gegenüber erlassenen (und allenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid besteht somit nicht. Darüber hinaus kommt die Haftung gemäß § 12 Abs. 1 Stmk LAO bei Übereignung eines Unternehmens nur für Abgaben in Betracht, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Es ist somit keine Beschwerdelegitimation einer allenfalls als Haftungspflichtige heranzuziehenden (juristischen) Person, auf welche ein Unternehmen übergegangen ist, ohne dass Gesamtrechtsnachfolge eingetreten wäre, gegen einen an den primären Abgabenschuldner ergangenen Bescheid gegeben (Hinweis E 28. November 2001, 98/17/0172; B 2. August 2000, 2000/13/0093).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170153.X01Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013