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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1996 §3 Abs1;Rechtssatz
Für eine aufsichtsbehördliche Behebung des rechtskräftigen Abgabenbescheides des Bürgermeisters ist eine Zuständigkeit der belangten Behörde (hier Niederösterreichische Landesregierung) als Vorstellungsbehörde nicht gegeben und weiters besteht kein Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes (vgl. zu diesem allgemeinen Grundsatz etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, 94/17/0199, und das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, 2000/04/0119).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170174.X02Im RIS seit
25.11.2005