RS Vwgh 2005/10/7 2003/17/0294

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Bgld 1965 §27 Abs2 Z2;
GdO Bgld 1965 §29 Abs1;
GdO Bgld 1965 §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0300

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 96/06/0111, mwN, ausgeführt hat, ist bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegium selbst ausgefertigt werden, zu beachten, dass die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen wollte, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn dem Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruhe. Wenn der Bürgermeister (wie dies nach § 29 Abs. 1 Bgld GdO 1965 der Fall ist) zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderates in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (Hinweis E 29. März 2004, 2003/17/0209).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170294.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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