Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer begründete seinen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit, dass er auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden habe, durch die Strafhaft in der Zwischenzeit den Unrechtsgehalt seiner Straftaten zur Gänze eingesehen habe und daher keine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr bestehe. Darüber hinaus pflege er eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern, für die er sorgepflichtig sei. In Anbetracht seiner zahlreichen Straftaten (Näheres im B) und insbesondere des Umstandes, dass er trotz des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens in massiver Weise neuerlich straffällig wurde und (u.a.) das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) SMG verübte, sowie im Hinblick auf die sich aus diesem Gesamtfehlverhalten ergebende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180282.A01Im RIS seit
13.01.2006