TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B716/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin gab am 28. Februar 2006 ein an den Verwaltungsgerichtshof adressiertes Schreiben zur Post, in dem sie ersuchte, der Verwaltungsgerichtshof möge

"1. den [genannten Bescheid] aufheben und den gesetzlichen Grundlagen entsprechend die Rückgabe der nicht für öffentliche Verkehrswege widmungswidrig verwendeten Flächen im Ausmaße von 49 m² entsprechend der historischen Verbauung verfügen;

2. den Fall an den Verfassungsgerichtshof weiterleiten, um die Frage zu klären, ob in dem mehr als zehn Jahre dauernden Verfahren meine verfassungsmässig geschützten Rechte verletzt oder nicht beachtet wurden;

3. mir Verfahrenshilfe für das Verfahren zu gewähren und das Ersuchen auch an den Verfassungsgerichtshof weiter zu geben, damit ich nicht durch diese Verfahren in meiner Existenz gefährdet werde."

Der Verwaltungsgerichtshof leitete dieses Schreiben an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo es am 27. März 2006 einlangte.

Der angefochtene Bescheid war, wie sich aus einem Einlaufstempel ergibt, der Antragstellerin zu Handen des von ihr für das Verfahren vor der Bauoberbehörde für Wien bestellten Vertreters am 17. Jänner 2006 zugestellt worden.

2. Das Schreiben der Antragstellerin ist aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofs als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den genannten Bescheid zu deuten.

Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass eine Eingabe, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht und an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt. Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgebend (vgl. zu einer an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Eingabe bereits den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 1994, B2028/94, und überdies zB VfSlg. 12.805/1991).

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B716.2006

Dokumentnummer

JFT_09939393_06B00716_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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