RS Vwgh 2005/10/13 2005/18/0520

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §19 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/18/0522 E 13. Oktober 2005 2005/18/0521 E 13. Oktober 2005

Rechtssatz

Die dem Ehemann der Fremden nach § 15 AsylG 1997 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinn des subsidiären Schutzes nach § 8 leg cit vermag nicht zu begründen, dass dieser als in Österreich auf Dauer niedergelassen anzusehen ist. Eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung ist nämlich - vgl § 15 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 - ua bei Wegfall der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG 1997 zu widerrufen, ihr Bestand ist damit an diesen subsidiären Schutz geknüpft, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Ehemann der Fremden - iSd § 7 Abs 3 FrG 1997 - in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hätte oder hier zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit niedergelassen wäre. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Antrag der Fremden auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im bekämpften Bescheid als der Quotenpflicht iSd § 19 Abs. 1 FrG 1997 unterliegend eingestuft wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180520.X01

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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