RS VwGH Erkenntnis 2005/10/13 2005/18/0179

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur RV 1172 BlgNR 21. GP zu §§ 9 und 14 FrG 1997 idF der FrG-Novelle 2002 kann von dieser Art des Aufenthaltes als befristet beschäftigter Fremder kein Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden. Da eine Aufenthaltsverfestigung mit dem Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung verknüpft ist, tritt auch keine Aufenthaltsverfestigung ein. § 14 Abs 2b legcit trägt dem Umstand Rechnung, dass befristet beschäftigte Fremde (iSd § 9 legcit) ihren Titel nur einmal im Inland verlängern können, und dies auch nur dann, wenn der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis beträgt sechs Monate und korrespondiert mit der maximalen Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung. - An der bisher eingeschränkten Möglichkeit von Saisonarbeitern bzw. befristet beschäftigten Fremden, den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise zu stellen (§ 14 Abs 2 dritter Satz FrG 1997), hat die FrG-Novelle 2002 inhaltlich nichts geändert. (Hier: Der Fremde ist in Österreich seit dem Jahr 1998 aufgrund von mehreren Aufenthaltserlaubnissen als Saisonier bzw. (auf Grund der letzten aktenkundigen Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 8.7.2003) als befristet beschäftigter Fremder (§ 9 legcit) erwerbstätig. Sachverhaltsbezogen stand daher für ihn die (mit 1.1.2003 geschaffene) Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs 2b legcit für die EINMALIGE Verlängerung seines Aufenthaltstitels (unter der weiteren Voraussetzung, dass der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde) nicht (mehr) offen. Für seine weiteren Verlängerungsanträge schließt das Gesetz von vornherein die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für denselben Aufenthaltszweck als befristet beschäftigter Fremder zwingend aus. Daher findet § 34 Abs 1 FrG 1997 keine Anwendung.)

Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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