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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 39 Abs. 2 AVG sind die Behörden verpflichtet, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. (Hier: Die belBeh hat sich nicht mit dem von der Fremden erstatteten Vorbringen auseinander gesetzt, dass die ruandische Botschaft keine Dokumente für ruandische Flüchtlinge und abgewiesene Asylwerber ausstelle, und keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt. Im Hinblick darauf belastete die belBeh den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, dem aus folgenden Gründen Relevanz zukommt:
Sollte sich auf Grund der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Fremde tatsächlich nicht in der Lage ist, sich ein ruandisches Reisedokument zu beschaffen, so wäre der Tatbestand gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 dann erfüllt, wenn bei der Fremden die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben wären und darüber hinaus die vorrangige - für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den Z. 1 bis 5 des § 76 Abs. 1 legcit umschriebenen Tatbestände wesentliche - Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei, verwirklicht wäre.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180260.X01Im RIS seit
07.11.2005