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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §11;Rechtssatz
Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat, und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist.
Schlagworte
Sachwalter Ermessen VwRallg8 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X05Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008