RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass Einwendungen betreffend den Immissionsschutz über § 31 Abs. 6 Oö BauO hinaus verfassungsrechtlich zwingend einzuräumen wären, sodass entweder § 31 Abs. 6 Oö BauO verfassungswidrig wäre oder eine verfassungskonforme Auslegung, die solche Einwendungen ermöglichen würde, geboten wäre.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X02

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten