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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass Einwendungen betreffend den Immissionsschutz über § 31 Abs. 6 Oö BauO hinaus verfassungsrechtlich zwingend einzuräumen wären, sodass entweder § 31 Abs. 6 Oö BauO verfassungswidrig wäre oder eine verfassungskonforme Auslegung, die solche Einwendungen ermöglichen würde, geboten wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X02Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009