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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Die Hinderung an der Teilnahme an der Bauverhandlung und der Erhebung von Einwendungen könnte einen Hinderungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG darstellen. Träfe dies zu, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzutragen. Nun wäre hier das behauptete Hindernis (Hinderung der Beschwerdeführerin daran, an der Bauverhandlung teilzunehmen und dort Einwendungen zu erheben) mit dem Ende der Bauverhandlung weggefallen. Die erst in der Berufung, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 42 Abs. 3 AVG, nachgetragenen Einwendungen waren somit jedenfalls verspätet und vermochten nicht, der Beschwerdeführerin die verloren gegangene Parteistellung wieder zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044; dieses betraf zwar die Rechtslage nach der Bauordnung für Wien, die darin dargelegten Grundsätze lassen sich aber auch auf die gleich gelagerte Problematik des § 42 Abs. 3 AVG übertragen).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050259.X02Im RIS seit
08.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012