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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §365;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175Rechtssatz
Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem Oö. Straßengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1984, Zl. 83/05/0212, und vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0039 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X06Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015