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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat Emissionen zum Gegenstand, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Dabei kann nur von dem bewilligten Verwendungszweck ausgegangen werden (vgl. zu Verboten anderer als der bewilligten Nutzung § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050173.X03Im RIS seit
15.11.2005