RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0221

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Auch für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes ist neben der Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, der tatsächliche Aufenthalt an einer bestimmten Unterkunft erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050221.X02

Im RIS seit

10.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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