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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Auch für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes ist neben der Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, der tatsächliche Aufenthalt an einer bestimmten Unterkunft erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050221.X02Im RIS seit
10.11.2005