RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0173

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland. (Im Beschwerdefall ist der Laufsteg mit den Gitterrosten und der Stiegenaufgang sowie das Geländer aus Gittern hergestellt, durch die keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial entsteht. Bei einer solchen Konstruktion einer Baulichkeit im Grünland besteht kein Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn der Lichteinfall für die Nachbarn nicht durch Normen ebenso wie im Bauland geschützt wird.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050173.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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