Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §54;Rechtssatz
Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland. (Im Beschwerdefall ist der Laufsteg mit den Gitterrosten und der Stiegenaufgang sowie das Geländer aus Gittern hergestellt, durch die keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial entsteht. Bei einer solchen Konstruktion einer Baulichkeit im Grünland besteht kein Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn der Lichteinfall für die Nachbarn nicht durch Normen ebenso wie im Bauland geschützt wird.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050173.X02Im RIS seit
15.11.2005