RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Wohnbauvorhaben ist weder Gegenstand des hier maßgeblichen Verfahrens noch mit diesem in irgendeiner Weise zwingend verbunden. Einen Rechtsanspruch darauf, sich gegen (künftige) Nachbareinwendungen zur Wehr setzen zu können, räumt die Oö BauO nicht ein und Derartiges ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt und damit unbedenklich, wenn ein Bauprojekt als solches zu beurteilen ist, ohne dass darauf eingegangen wird, ob gegen allfällige künftige Bauvorhaben auf Nachbarliegenschaften Einwendungen seitens der Eigentümer der nunmehr zu bebauenden Liegenschaft zu erwarten wären.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X03

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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