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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Wohnbauvorhaben ist weder Gegenstand des hier maßgeblichen Verfahrens noch mit diesem in irgendeiner Weise zwingend verbunden. Einen Rechtsanspruch darauf, sich gegen (künftige) Nachbareinwendungen zur Wehr setzen zu können, räumt die Oö BauO nicht ein und Derartiges ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt und damit unbedenklich, wenn ein Bauprojekt als solches zu beurteilen ist, ohne dass darauf eingegangen wird, ob gegen allfällige künftige Bauvorhaben auf Nachbarliegenschaften Einwendungen seitens der Eigentümer der nunmehr zu bebauenden Liegenschaft zu erwarten wären.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X03Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009