RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus § 135 Abs. 3 erster Satz BauO für Wien ergibt sich, dass der Eigentümer und der Verwalter grundsätzlich nicht nebeneinander haftbar sein können. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist der Eigentümer neben dem Verwalter nur verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050168.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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