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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs3;Rechtssatz
Aus § 135 Abs. 3 erster Satz BauO für Wien ergibt sich, dass der Eigentümer und der Verwalter grundsätzlich nicht nebeneinander haftbar sein können. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist der Eigentümer neben dem Verwalter nur verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050168.X02Im RIS seit
15.11.2005