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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §11 Abs2;Rechtssatz
Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 wird durch die Unterkunftnahme oder Aufgabe der Unterkunft einer Person ausgelöst. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0834, m. w.N.). Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab. Eine Aufgabe der Unterkunft ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus den äußeren Umständen hervorgekommen ist, dass eine Person ihre faktische Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft durch polizeiliche Wegweisung aus der Wohnung erfolgte und keine Absicht bekundet wurde, die Wohngemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen, vielmehr die Abmeldung des ehemaligen Unterkunftnehmers erfolgte und die Scheidungsklage von dessen Ehegattin eingereicht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0108). Auch der Umstand, dass es sich um die Ehewohnung handle und von einem Hauptwohnsitz auszugehen sei, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050221.X01Im RIS seit
10.11.2005