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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §365;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175Rechtssatz
Werden durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar, hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X08Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015