RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0174

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175

Rechtssatz

Werden durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar, hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X08

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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