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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine förmlich mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens ist als Bescheid mit Rechtskraftwirkung zu werten, der mit abgesonderter Berufung anfechtbar ist; im Falle einer Berufung ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die verfügte Aussetzung (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 116 ff zu § 38 AVG). Erfolgt aber keine förmliche Aussetzung durch Bescheid, so ist bei einem Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war (Walter-Thienel, a.a.O., E 132 ff zu § 38 AVG und 338 ff zu § 73 AVG). Während also bei einer durch Bescheid ausgesprochenen Aussetzung im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides die Voraussetzungen der Aussetzungen nicht mehr überprüfbar sind, ist im Falle eines Devolutionsantrages ohne rechtskräftige Aussetzung die Rechtsrichtigkeit des "Zuwartens" anhand des § 38 AVG zu prüfen. (Im Beschwerdefall ist daher zunächst zu untersuchen, ob eine formelle, in Rechtskraft erwachsene Aussetzung erfolgt ist oder ob ein bloßes Zuwarten mit der Entscheidung vorliegt.)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt der Berufungsentscheidung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050061.X01Im RIS seit
08.11.2005