RS Vwgh 2005/10/14 2003/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine förmlich mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens ist als Bescheid mit Rechtskraftwirkung zu werten, der mit abgesonderter Berufung anfechtbar ist; im Falle einer Berufung ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die verfügte Aussetzung (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 116 ff zu § 38 AVG). Erfolgt aber keine förmliche Aussetzung durch Bescheid, so ist bei einem Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war (Walter-Thienel, a.a.O., E 132 ff zu § 38 AVG und 338 ff zu § 73 AVG). Während also bei einer durch Bescheid ausgesprochenen Aussetzung im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides die Voraussetzungen der Aussetzungen nicht mehr überprüfbar sind, ist im Falle eines Devolutionsantrages ohne rechtskräftige Aussetzung die Rechtsrichtigkeit des "Zuwartens" anhand des § 38 AVG zu prüfen. (Im Beschwerdefall ist daher zunächst zu untersuchen, ob eine formelle, in Rechtskraft erwachsene Aussetzung erfolgt ist oder ob ein bloßes Zuwarten mit der Entscheidung vorliegt.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt der Berufungsentscheidung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050061.X01

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten