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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Die in § 55 Abs. 1 BauO für Wien genannte Vorschreibung zugleich mit der Erteilung der Bewilligung setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruch auf den Anliegerbeitrag schon entstanden ist (§ 51 Abs. 10 BauO für Wien). (Hier: Die belangte Behörde vertritt dazu zunächst den Standpunkt, die Kostenersatzansprüche nach § 50 BauO für Wien, um die es hier gehe, könnten - ungeachtet der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 BauO für Wien - erst nach Leistung der Entschädigungen an die berechtigten Eigentümer vorgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der belangten Behörde jedenfalls darin beizutreten, dass die fraglichen Kostenersätze (arg. "Ersatz") nicht vor rechtskräftigem Abspruch über die Entschädigungsansprüche vorgeschrieben werden konnten, weil man nicht sagen kann, dass zuvor die Gemeinde die Flächen im Sinne des § 50 BauO für Wien "gegen Entgelt erworben" hätte.)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050204.X02Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008