RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §50;
BauO Wr §51 Abs10;
BauO Wr §55 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 55 Abs. 1 BauO für Wien genannte Vorschreibung zugleich mit der Erteilung der Bewilligung setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruch auf den Anliegerbeitrag schon entstanden ist (§ 51 Abs. 10 BauO für Wien). (Hier: Die belangte Behörde vertritt dazu zunächst den Standpunkt, die Kostenersatzansprüche nach § 50 BauO für Wien, um die es hier gehe, könnten - ungeachtet der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 BauO für Wien - erst nach Leistung der Entschädigungen an die berechtigten Eigentümer vorgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der belangten Behörde jedenfalls darin beizutreten, dass die fraglichen Kostenersätze (arg. "Ersatz") nicht vor rechtskräftigem Abspruch über die Entschädigungsansprüche vorgeschrieben werden konnten, weil man nicht sagen kann, dass zuvor die Gemeinde die Flächen im Sinne des § 50 BauO für Wien "gegen Entgelt erworben" hätte.)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050204.X02

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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