RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129;
BauO Wr §50;
BauO Wr §58 Abs1;

Rechtssatz

Kostenersatzansprüche nach § 50 BauO für Wien zählen zu den "Anliegerleistungen", und sind (demnach) nicht personen- , sondern grundstücksverhaftet, treffen daher den oder die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, mag auch in § 58 Abs. 1 BauO für Wien ganz allgemein vom "Bauwerber" die Rede sein. Damit ist die Passivlegitimation der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser (mit dieser Liegenschaft rechtlich verknüpften; vgl. § 129 BauO für Wien), hier strittigen Kostenersatzbeträge gegeben. Darauf, dass manche der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Abteilungsbewilligungsbescheides, noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft waren, kommt es wegen dieses "dinglichen Charakters" der Kostenersatzpflicht nicht an.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050204.X01

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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