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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Kostenersatzansprüche nach § 50 BauO für Wien zählen zu den "Anliegerleistungen", und sind (demnach) nicht personen- , sondern grundstücksverhaftet, treffen daher den oder die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, mag auch in § 58 Abs. 1 BauO für Wien ganz allgemein vom "Bauwerber" die Rede sein. Damit ist die Passivlegitimation der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser (mit dieser Liegenschaft rechtlich verknüpften; vgl. § 129 BauO für Wien), hier strittigen Kostenersatzbeträge gegeben. Darauf, dass manche der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Abteilungsbewilligungsbescheides, noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft waren, kommt es wegen dieses "dinglichen Charakters" der Kostenersatzpflicht nicht an.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050204.X01Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008