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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 des § 41 Abs. 1 AVG und der bis dahin geltenden Fassung ist gemeinsam, dass die Parteistellung als Nachbar nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes sind allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein (siehe dazu beispielsweise die in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 234f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050259.X01Im RIS seit
08.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012