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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §365;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175Rechtssatz
Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war, sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X07Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015