RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin. Auch weist die vorliegende Widmung Grünland-Park keinen Immissionsschutz auf, sodass auch im Zusammenhang mit den Lärmbelästigungen der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung zusteht. Dennoch kommt der Beschwerdeführerin ein Immissionsschutz, nämlich jener, der in § 48 NÖ BauO 1996 festgelegt ist, zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050173.X04

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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