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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §365;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175Rechtssatz
Eine Enteignung ist dann nicht zulässig, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, mwN).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X05Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015