RS Vwgh 2005/10/14 2005/05/0287

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art132;
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0143 B 21. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gemeinderat ist stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. B vom 25. Jänner 1996, 95/06/0266, mwN).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050287.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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