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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0288Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0143 B 21. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der Gemeinderat ist stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. B vom 25. Jänner 1996, 95/06/0266, mwN).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050287.X01Im RIS seit
22.12.2005