RS Vwgh 2005/10/17 2005/10/0146

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §774;
SHG Vlbg 1998 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Ansicht, die Bestimmung des § 774 ABGB, wonach der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei bleiben" müsse, stehe einer Inanspruchnahme des Noterben als Empfängers der Sozialhilfe zum Kostenersatz nach dem Vlbg SHG entgegen, trifft nicht zu. Das Recht des Noterben auf den Pflichtteil darf nicht im Wege der Verfügung von Bedingungen oder Belastungen durch den Erblasser eingeschränkt werden; dass jedoch das dem Noterben in Form eines Pflichtteils zugekommene Vermögen nicht als Vermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 Vlbg SHG angesehen werden dürfe, besagt diese Bestimmung keineswegs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100146.X02

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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