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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §774;Rechtssatz
Die Ansicht, die Bestimmung des § 774 ABGB, wonach der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei bleiben" müsse, stehe einer Inanspruchnahme des Noterben als Empfängers der Sozialhilfe zum Kostenersatz nach dem Vlbg SHG entgegen, trifft nicht zu. Das Recht des Noterben auf den Pflichtteil darf nicht im Wege der Verfügung von Bedingungen oder Belastungen durch den Erblasser eingeschränkt werden; dass jedoch das dem Noterben in Form eines Pflichtteils zugekommene Vermögen nicht als Vermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 Vlbg SHG angesehen werden dürfe, besagt diese Bestimmung keineswegs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100146.X02Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009