RS Vwgh 2005/10/17 2005/10/0125

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Forstgesetz sieht gegen Bescheide nach § 67 Abs. 4 Forstgesetz keinen behördlichen Instanzenzug vor, sondern die Anrufung des ordentlichen Gerichts; mit dem Einlangen des Antrages beim ordentlichen Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Daran ändert die Regelung, wonach der Antrag bei Gericht "innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft" des Bescheides gestellt werden kann, nichts. Mit dieser Bestimmung wird nämlich lediglich die für die Antragstellung offen stehende Frist festgelegt. Diese Bestimmung weist aber keine Norm des Inhalts auf, es werde ungeachtet der vorgesehenen (sukzessiven) Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts die Möglichkeit eröffnet, gegen den Bescheid die Berufungsbehörde anzurufen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100125.X01

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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