TE Vfgh Beschluss 1982/6/16 B592/81

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Veröffentlicht am 16.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - Einstellung des Verfahrens; keine Kosten

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. November 1981, Z IV-445.445/7-6/81, Beschwerde sowohl an den VwGH als auch an den VfGH erhoben.

Der VwGH hat mit Erk. vom 15. Feber 1982, Z 81/10/0145-5, den angefochtenen Bescheid gemäß §42 Abs2 litc VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. die stRsp. zB aus jüngster Zeit VfSlg. 9075/1981 und 9209/1981).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 iVm §27 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976. Diese Gesetzesstellen iVm mit §86 sehen für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglosgestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht vor (vgl. auch VfGH 12. 6. 1981 B380/79).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B592.1981

Dokumentnummer

JFT_10179384_81B00592_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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