RS Vwgh 2005/10/18 2003/03/0110

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
AVG §37;
AVG §76;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0471 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Der mitbeteiligten Partei kommt auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltungsleistungen in Österreich jeweils eine marktbeherrschende Stellung zu. Damit ist diese als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht im Sinn des Art 7 Abs 2 letzter Satz der Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 anzusehen. Nach der inhaltlich unbedingten, hinreichend bestimmten und damit vorliegend unmittelbar anzuwendenden Regelung des Art 7 Abs 2 leg cit trifft sie, soweit sie die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt, die Beweislast dafür, dass sich Zusammenschaltungsentgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten. Insoweit ist damit eine Beweislast der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben. Trifft aber eine Partei keine Beweislast im Sinn der genannten Bestimmung, ist es ausgeschlossen, dass sie (insoweit) mit Kosten für den Nachweis von Tatsachen belastet wird, für die eine andere Partei die Beweislast trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBesondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030110.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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