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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0471 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Der mitbeteiligten Partei kommt auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines Mobilkommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltungsleistungen in Österreich jeweils eine marktbeherrschende Stellung zu. Damit ist diese als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht im Sinn des Art 7 Abs 2 letzter Satz der Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 anzusehen. Nach der inhaltlich unbedingten, hinreichend bestimmten und damit vorliegend unmittelbar anzuwendenden Regelung des Art 7 Abs 2 leg cit trifft sie, soweit sie die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt, die Beweislast dafür, dass sich Zusammenschaltungsentgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten. Insoweit ist damit eine Beweislast der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben. Trifft aber eine Partei keine Beweislast im Sinn der genannten Bestimmung, ist es ausgeschlossen, dass sie (insoweit) mit Kosten für den Nachweis von Tatsachen belastet wird, für die eine andere Partei die Beweislast trifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBesondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030110.X02Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012