RS Vwgh 2005/10/18 2005/01/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0403 2005/01/0404

Rechtssatz

Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende angefochtene Bescheid aufzuheben (Frist nach § 24a Abs. 8 AsylG vom Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht gewahrt; inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß §§ 5 und 5a AsylG abwies; Hinweis E 31. Mai 2005, 2005/20/0038), so kann auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2 (2004) 258, K 26. zu § 10) iVm § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes (Frist gemäß § 24a Abs. 8 AsylG gewahrt) keinen Bestand haben. [Hier: Die Beschwerdeführer (Asylwerber) sind russische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin reiste mit dem Erstbeschwerdeführer, ihrem am 24. November 2001 geborenen Sohn, am 10. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 7. Jänner 2005 den Zweitbeschwerdeführer zur Welt brachte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 4. Jänner 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) bzw. vom 18. Februar 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt jeweils die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22. Februar 2005 zugestellt.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010402.X01

Im RIS seit

11.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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